Der junge Mann wird im Berliner Tiergarten in seiner eigenen Kleidung abgelichtet. Für lau. Das war’s. Die Casting-Crew sagt dem jungen Mann, wenn man ihn für geeignet halte, werde man ihn benachrichtigen. Im Übrigen sei das Foto nur für die betriebsinterne Model-Kartei. Wenig später findet das Model sein Foto auf der Titelseite einer Zeitschrift. Und als Flash-Animation auf einer Internetseite – auf die auch noch verlinkt wird. Der junge Mann klagt. Und gewinnt. Gründe: Es hat an der notwendigen Einwilligung für die Veröffentlichung des Fotos gefehlt. Wörtlich führt das LG Berlin aus: „[…]Es bleibt völlig unklar, wann und wo der Kläger sein generelles Einverständnis erklärt haben soll, bei welcher Gelegenheit und aus welchem Anlass dies geschehen sein soll.[…] Dabei ist es Sache des Beklagten [Anm.: sprich des Casting-Unternehmens], die Einwilligung darzulegen und zu beweisen.“Fazit: Warnung an alle „Caster“! Wer junge Leute ablichtet und denkt, jetzt einen Foto-Pool zu haben, aus dem er schöpfen kann – ohne Einwilligung der Models – der hat schon verloren. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss diese beweisen. Und so eine Einwilligung liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Models freiwillig haben ablichten lassen.
www.XXX.com(LG Köln, Beschluss vom 9.4.2008): Ein Fotograf fertigt Aktbilder einer jungen Frau an. Soweit kein Problem. Nur: die junge Frau untersagt im – lobenswerterweise – schriftlichen Modelvertrag dem Fotografen jede Art der Veröffentlichung im Zusammenhang mit Pornografie. Das Model findet einige Zeit später das Foto auf einer Website www.XXX.comwieder - und zwar zur Bewerbung von »Begleitservice« und weiteren Dienstleistungen sexueller Art mit dem Namen »D«. Das Model muss seine Fotos in einem Online-Rotlichtführer wiederfinden. Es klagt. Und gewinnt. Gründe: Die Nutzung der Bilder war rechtswidrig, da die Betreiberin der Internetseite keine Nutzungsrechte an dem Foto des Models hat. Zwar war nach dem Modelvertrag die werbemäßige Nutzung der Aktfotos ausdrücklich erlaubt. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.
Geschlechtsbetonte Darstellungen von Minderjährigen und Jugendlichen – ein absolutes No-go!(BayVGH, Beschluss vom 2.2.2009): Der Beklagte hatte unnatürlich geschlechtsbetonte Darstellungen von Jugendlichen anfertigen lassen und sie nach deren Volljährigkeit im Internet veröffentlicht. Wohlgemerkt: keine Aktaufnahmen. Unzulässig! Denn: Für die Frage, ob eine Person im Rahmen jugendschutzrechtlich verbotener Posendarstellungen dem JMStV (Jugendmedienschutz – Staatsvertrag) als minderjährig dargestellt wird, ist nicht deren Alter im Zeitpunkt der Verbreitung oder Zugänglichmachung des Angebots maßgeblich, sondern ihr Alter bei Fertigung der verbreiteten Aufnahmen. War die Person im Zeitpunkt der Aufnahmen tatsächlich volljährig, kommt es darauf an, ob sie gleichwohl als minderjährig dargestellt wird.
Abschließende Empfehlung:
Wer sich casten lässt, sollte sich genau überlegen, wie und von wem er sich casten lässt. Wer minderjährig ist, darf sich auf keinen Fall in „unnatürlich geschlechtsbetonten“ Positionen ablichten lassen. Und: auf jeden Fall auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Casting-Unternehmen bestehen. Hier keine Angst haben, dass man als zu „spießig“ gilt. Denn: wer schon zu einem Casting geladen wird, hat die erste Hürde genommen. Das heißt, man hat sich gegenüber zahlreichen Mitbewerbern, die nicht geladen werden, durchgesetzt. Dann ist es aber nur recht und billig, festzulegen, wo und von wem die Fotos veröffentlicht werden sollen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung, die einem von dem Casting-Unternehmen vorgelegt wird, von Fachleuten genau überprüfen lassen! Das eigene Bild ist etwas wert und wer einmal in ungewünschter Art und Weise an die Internetöffentlichkeit getreten ist, kann später Probleme bekommen: bei der Arbeitssuche, in der Schule, im Freundeskreis. Aber auch hier gilt: wer die Rechtslage kennt und beachtet, der kann wirklich groß rauskommen und sich ohne Reue casten lassen. Und vielleicht – wirklich groß rauskommen!